Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zulässig
|Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz (VermG) festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt vereinbar, wie der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg im Februar 2019 entschied. Die Benachteiligung älterer öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sei aufgrund des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, so das Gericht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Der Senat gehe davon aus, dass die Höchstaltersgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG als eine Maßnahme anzusehen sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Drei öffentlich beauftragte Vermessungsingenieure hatten zuvor vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt und beantragt, dass ihr Amt über die festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab, bevor die Kläger in Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof gingen. (vb)