Die gesetzlichen Regelungen für Drohnenflüge haben sich zuletzt stark geändert und bringen viele Anforderungen mit sich. Nichtsdestotrotz sieht der UAV DACH e.V. die Einhaltung der Richtlinien als eminent wichtiges Werkzeug zur Erhaltung der Flugsicherheit in Deutschland.
Seitdem der UAV DACH e.V. – Verband für Unbemannte Luftfahrt – im Jahr 2000 gegründet wurde, nahm der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS; Unmanned Aircraft Systems) eine rasante technologische und operative Entwicklung. Auch, weil in der breiten Öffentlichkeit mittlerweile der Nutzen von Drohnen durchaus bekannt ist, wie Achim Friedl, Vorstandsvorsitzender des UAV DACH betont: „UAS erbringen Leistungen zum Wohl der Gesellschaft und bieten durch elektrischen Antrieb beim Klima- und Umweltschutz schon heute das, was die bemannte Luftfahrt in den nächsten Jahren noch erreichen muss.“
Neben den sich stetig weiterentwickelnden technischen Möglichkeiten von Drohnen, wurde auch der regulative Rahmen im Laufe der Jahre immer weiter angepasst. „Als UAV DACH haben wir uns dabei unserer Verantwortung als Branchenverband gestellt, diesen ‚Wettlauf‘ zwischen technischer Weiterentwicklung und Gesetzesnovellen begleitet und im Sinne der Drone-Economy beeinflusst“, so Friedl. Im Laufe der Zeit habe sich dabei ein deutlicher Wandel gezeigt. „Dass Drohnen quasi von Anfang an für verschiedene Szenarien genutzt werden konnten, war klar. Jedoch fehlte zunächst der rechtliche Rahmen, um all diese Möglichkeiten überhaupt ausschöpfen zu können“, berichtet der UAV DACH-Vorstandsvorsitzende.
Einsatzmöglichkeiten und Rechtsrahmen
Das änderte sich erst mit der Aufnahme von umfangreichen Bestimmungen zu unbemannten Fluggeräten in das Luftverkehrsgesetz und die zivile Luftverkehrs-Ordnung im Jahr 2017 sowie der Erneuerung der europäischen Luftfahrt-Grundverordnung 2018. „Mittlerweile haben wir dadurch eine gänzlich andere Situation: Heute werden die Möglichkeiten von UAS eher durch gesetzliche Regelungen beschränkt als umgekehrt.“
Die erneuerte europäische Luftfahrt-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2018/1139) und die für den Betrieb und die technische Beschaffenheit von UAS erlassenen Verordnungen (EU) 2019/947 und 2019/945 sind in Deutschland unmittelbar anzuwenden. Der europäische Gesetzgeber hat einen risikobasierten und sicherheitsorientierten Ansatz gewählt, bei dem der UAS-Betrieb im Mittelpunkt steht. Das erspart der unbemannten Luftfahrt einerseits aufwändige und teure Zulassungen und Lizenzierungen, wie sie in der bemannten Luftfahrt üblich sind. Es muss nur das genehmigt werden, was auch im Betrieb zur Anwendung kommt. Andererseits hat der europäische Gesetzgeber die hohen Flugsicherheitsziele der Europäischen Union uneingeschränkt auf die unbemannte Luftfahrt übertragen. „Das führt zu Beschränkungen, mit denen wir leben müssen“, so Friedl. „Ein sicherer, wirtschaftlicher und umweltfreundlicher Betrieb von UAS muss zweifelsfrei absolute Priorität haben.“ Gleichzeitig solle eine Überregulierung ebenso vermieden werden.
Betriebskategorien nach Risiko
Insgesamt hat die EU in Sachen Sicherheit im Flugbetrieb mit der Gesetzesnovelle durchaus gute Arbeit geleistet, findet Achim Friedl: „Der europäische Gesetzgeber hat sich unbestritten um eine genaue und wissenschaftlich fundierte Risikobetrachtung des Betriebs von UAS verdient gemacht“. Die Verordnung (EU) 2019/947 definierte dann schließlich, gestaffelt nach dem Risiko im Luftraum und für Personen sowie Sachen am Boden, verschiedene Betriebskategorien. Wichtig, gerade für Vermessungsflüge, ist die open category, für die nur ein geringes Risiko bei Einhaltung der Grenzwerte besteht. Eine Betriebsgenehmigung ist daher nicht notwendig.
Die specific category hingegen erfordert eine Betriebsgenehmigung und weist trotz Einhaltung der Grenzwerte ein mittleres Risiko auf. Für die certified category müssen Piloten sogar eine Muster- und Verkehrszulassung aufweisen, da hier ein hohes Risiko in Sachen Luftraumsicherheit anfällt.
Die entsprechenden Regelungen sind in Deutschland seit dem 01. Januar 2022 gesetzlich verbindlich anzuwenden. Darüber hinaus gibt es nur noch wenige Übergangsvorschriften.
Wo wir heute stehen
„Die Erfahrung aus anderen Lebensbereichen lehrt uns, dass sich die Drohnenwirtschaft an die ‚neuen‘ Regelungen erst noch gewöhnen und konstruktiv mit diesen umgehen muss“, mahnt Friedl zur Geduld. Und doch hätte sich schon viel getan. So war der genehmigungsfreie UAS-Betrieb in den nationalen Rechtsvorschriften auf eine maximale Abflugmasse von 5 Kilogramm und eine Flughöhe von 100 Metern beschränkt. Diese Werte wurden im europäischen Recht nun auf 25 Kilogramm und 120 Metern erweitert. „Wir empfehlen UAS-Betreibern daher, den Flugbetrieb nach Möglichkeit innerhalb der Grenzen dieser ‚open category‘ zu gestalten. Geringe Änderungen im Betriebskonzept können beispielsweise oftmals den Übergang in die ‚specific category‘ vermeiden und so die Einholung einer Betriebsgenehmigung nicht erforderlich machen“, berichtet Friedl.
Wichtig für den Flugbetrieb ist auch, dass die Übergangsfrist für die nach nationalen Vorschriften ausgestellten Fluggenehmigungen mittlerweile abgelaufen ist. Daher ist für Flugeinsätze seit dem 02. Januar 2022 eine neue Betriebsgenehmigung erforderlich, der bei der Luftfahrtbehörde zu beantragen ist. Der Antrag hat dabei zwei Säulen: das Betriebskonzept und die Sicherheitsbeurteilung. Der UAV DACH-Vorstandsvorsitze erklärt: „Im Betriebskonzept sind aussagekräftige, stimmige und vollständige Ausführungen zur technischen Zuverlässigkeit des UAS, zur Kompetenz der Crew, zum Vermeiden von menschlichen Fehlern und über sichere Flugbetriebsverfahren sehr wichtig. Die Sicherheitsbeurteilung muss ebenso gewissenhaft gemacht werden und darf nicht ‚geschönt‘ oder ‚verbogen‘ werden.“
Fazit
Die Drohnenwirtschaft in Deutschland und Europa befindet sich wieder einmal im Wandel, doch „alles Lamentieren hilft nicht“, so Friedl. „UAS-Betreiber sind angehalten, sich mit den neuen Verfahren und Inhalten vertraut zu machen und gut überlegte Anträge bei den jeweiligen Landes- oder Bundesbehörden einzureichen. Die müssen wiederum möglichst schnell den Antragsstau abarbeiten und innerhalb angemessener Bearbeitungszeiten dem Antragsteller eine Rückmeldung geben.“ In vielen Fällen aber müssten sich UAS-Betreiber und Landesbehörden neu kennenlernen und gegenseitiges Vertrauen aufbauen, so Friedl, der sogleich eine Lösung dafür hat: „Ein geeignetes Mittel ist es beispielsweise, miteinander zu sprechen.“ (jr)