Die von Bundesminister Alexander Dobrindt initiierte Neuregelung für Drohnenflüge ist seit Freitag, 7. April 2017, in Kraft. Laut Regelung ist künftig für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von fünf kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab fünf kg erlauben. Ferner gilt seit Freitag ein Betriebsverbot über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann, sowie in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt), in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen und in An- und Abflugbereichen von Flughäfen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen. Ab fünf kg sowie bei Nacht muss eine Erlaubnis von den Landesluftfahrtbehörden eingeholt werden.
Ab dem 1. Oktober gilt eine Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten und muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein. Zudem gilt ein Kenntnisnachweis ab zwei kg, durch gültige Pilotenlizenz oder eine Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die letzten beiden Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.